AGB

1. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

a) Bei Bestellungen nach fremden Zeichnungen setzt der Auftragnehmer voraus, dass der Besteller sich das Ausführungsrecht gesichert hat. Sollte dies dennoch nicht der Fall sein, so hat der Besteller den Auftragnehmer von der Haftung für eventuelle Urheberrechtsverletzungen durch den Auftragnehmer für bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten freizustellen.

b) Bei allen Kostenvoranschlägen (Angeboten), Zeichnungen (Skizzen) und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen weder nachgebildet noch anderen Personen, vor allem keinen Konkurrenzunternehmen, zugänglich gemacht werden.

c) Die Muster, welche der Auftragnehmer vorlegt, gelten nur als Durchschnittsmuster, da dieses das betreffende Material in der Regel nicht genau darstellt. Naturstein ist ein Naturprodukt, welches in der Farbe, Körnung, Farbe und Struktur abweicht.

2. Beschaffenheit und Umfang der Lieferung

a) Entscheidend für die Beschaffenheit und den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung mit den Details.

b) Die Auswahl des zu verwendeten Gesteins wird so passend wie möglich in Farbe und Maserung erfolgen. Verschiedene Arten der Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur wie Schattierungen, Flecken und Adern sind kein Werkstofffehler. Naturstein ist ein Naturprodukt, das im Laufe der Zeit unter verschiedensten Bedingungen entstanden ist – jede Platte ist ein Unikat, welches zu Beanstandungen nicht berechtigt.

c) Ebenfalls berechtigen geringfügige Maßabweichungen (bis zu 3 cm) nicht zu Beanstandungen, wenn dies das richtige Verhältnis und das Passen nicht beeinträchtigt.

d) Falls nicht ausdrücklich im Angebotspreis (Angebot) enthalten, wird das notwendige Material zum Versetzen wie Dübel, Klammern, Mörtel, Eckwinkel sowie die Versetzarbeiten auch extra berechnet.

e) Bei Weichgesteinen wie Muschelkalk, Marmor usw. sind die Polituren nur bedingt haltbar. Sobald sie den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, verlieren diese bald an Ästhetik. Derartige Veränderungen der Polituren berechtigen deshalb nicht zu Beanstandungen.

f) Sofern es Reklamationen über die ausgeführten Arbeiten und Rechnungsstellung gibt, müssen diese beim Auftragnehmer innerhalb 14 Tagen nach Ausführungs- oder Rechnungsdatum eingereicht werden. Spätere Reklamationen von offensichtlichen Mängeln können nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Lieferzeit

Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen. Dies kann zum Beispiel sein bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung der Rohmaterialien eventuell auch mit fehlerhaften Einschlüssen, Arbeitskämpfen, Beförderungsschwierigkeiten usw.

4. Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, außer die Zahlungsmodalitäten wurden schriftlich anders vereinbart.

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die Verzugszinsen nach BGB erhoben.

c) Die Gebühren für die Grabmalgenehmigung und andere Gebühren sind im Preis nicht enthalten. Diese sind vom Besteller direkt an die Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg oder der jeweiligen Gemeinde zu zahlen, sofern sie im Auftrag nicht extra ausgewiesen sind.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware (Lieferungsgegenstand) bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages, inklusive eventueller Zinsen und Kosten. Dies gilt auch bei der Aufstellung auf einer Grabstätte und bei der Lieferung an einen Dritten.

b) Der Besteller (Auftraggeber) gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages als Verwahrer im Sinne des § 688 ff. BGB. Hat er die Zahlungsfristen nach Nr. 4 b) überschritten und leistet er auch auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers nicht voll die vereinbarte Vergütung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung die gelieferten Gegenstände (Lieferungs-gegenstand) wieder zu entfernen und an sich zu nehmen.

c) Der Besteller gibt ausdrücklich seine Zustimmung zur Abräumung der Grabstätte bzw. zum Entfernen des gelieferten Gegenstandes, wenn der Auftragnehmer als Lieferer von seinem Recht nach Nr. 5 b) Gebrauch macht.

d) Der Auftragnehmer (Lieferer) ist berechtigt, beim zuständigen Friedhofs- oder Standesamt sich Auskünfte und Daten vom Verstorbenen einzuholen. Durch die Unterschrift erkennt der Auftraggeber diese Bestimmungen an.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Würzburg.